AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen

für die zeitweise Überlassung von Software

 

der Firma Avandata GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Jörg Schultes, Am Wittekindssprudel 6, D-49214 Bad Rothenfelde

 

– nachfolgend Lizenzgeber genannt –

und dem Lizenznehmer

 

für die Software „QUISY Time“ (nachfolgend auch Softwarekopie genannt):

 

  • 1 Vertragsgegenstand

 

  1. Der Lizenzgeber überlässt dem Lizenznehmer eine Softwarekopie der oben bezeichneten Software im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung über die Webseite des Lizenzgebers (www.quisytime.de), damit der Lizenznehmer die Softwarekopie vom Server des Lizenzgebers über das Internet in den Computer des Lizenznehmers übertragen kann (Download). Mit der Softwarekopie sind Installations- und Bedienungsanleitungen verbunden, die zusammen mit der Softwarekopie übertragen werden.

 

Die Vertragssoftware wird dem Lizenznehmer entsprechend der von ihm gewählten Programmversion zur Verfügung gestellt. Zur Vertragssoftware gehören neben der Softwarekopie, den Installations- und Bedienungsanleitungen auch alle sonstigen mit dem Programm online übermittelten Daten (insbesondere Dateien und Datenbanken). Das Programm, Installations- und Bedienungsanleitungen (Anwenderdokumentation) und Daten werden nachfolgend zusammen auch als „Lizenzmaterial“ bezeichnet.

 

Zum Lizenzmaterial gehören sämtliche Versionen der Vertragssoftware und des sonstigen Lizenzmaterials, die der Lizenzgeber dem Lizenznehmer während der Dauer des Vertrages überlässt, einschließlich Updates und Upgrades. Bei Upgrades im Sinne dieses Vertrages handelt es sich um eine fortentwickelte Version der Vertragssoftware, die im Vergleich zur Vorversion wesentliche neue Funktionen enthält.

 

  1. Die Installation des Lizenzmaterials und die eventuell zu dessen Betrieb erforderlichen Einstellungen oder Änderungen an der Hard- und Software des Lizenznehmers (z. B. Konfigurationsdateien des Betriebssystems oder Anpassung der Benutzeroberfläche) sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.

 

  1. Das Lizenzmaterial ist urheberrechtlich geschützt. Der Lizenzgeber stellt Softwareinformationen (Leistungsbeschreibung) sowie diese Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen zum Abruf bereit. Die Softwareinformationen enthalten eine Beschreibung, in der der bestimmungsgemäße Gebrauch und die Einsatzbedingungen der Software angegeben werden. Der Lizenzgeber trifft Vorkehrungen, die ein Ausdrucken dieser Dokumente und/oder ein Herunterladen auf den Computer des Lizenznehmers vor dem Vertragsschluss gestatten.

 

  • 2 Vertragsschluss

 

  1. Der Lizenzgeber gestattet dem Lizenznehmer von seiner Webseite leihweise eine Testversion der Software QUISY Time herunterzuladen. Mit dem Herunterladen der Testversion kommt kein Lizenzvertrag zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer zu Stande, insbesondere ist der Lizenzgeber nicht zu sonstigen vertraglichen Leistungen (Support, Gewährleistung) verpflichtet.

 

Der Testzeitraum ist zeitlich beschränkt und wird dem Lizenznehmer nur einmal gewährt. Während des Testzeitraumes prüft der Lizenznehmer, ob das Lizenzmaterial seinen Anforderungen genügt. Ist dies nicht der Fall, endet die Funktionsfähigkeit der Software nach Ablauf des Testzeitraumes, ohne dass der Lizenznehmer etwas veranlassen muss.

 

  1. Will der Lizenznehmer nach Prüfung in der Testphase den Lizenzvertrag zu diesen Lizenzbedingungen abschließen, kommt der Lizenzvertrag nach Maßgabe der folgenden Schritte zu Stande:

 

Der Lizenznehmer bestellt die gewünschte Programmversion über das in der Testversion angezeigte Bestellformular. Der Lizenznehmer füllt dazu die Felder des Bestellformulars aus. Durch Anklicken des Button „jetzt bestellen“ wird das Angebot zum Abschluss des Lizenzvertrages durch den Lizenznehmer an den Lizenzgeber gesendet.

Der Lizenzgeber bestätigt durch E-Mail die Annahme der Bestellung und übersendet dem Lizenznehmer gleichzeitig eine Kundennummer. Mit Zusendung dieser E-Mail ist der Lizenzvertrag zu Stande gekommen.

 

Der Lizenznehmer kann durch Eingabe der Kundennummer und seiner Adresse in das Aktivierungsfenster der Testsoftware, die Testsoftware für weitere Nutzung freischalten.

 

  • 3 Nutzungsumfang

 

  1. Die Vertragssoftware wird zeitlich befristet überlassen, nicht veräußert. Die Lizenz umfasst das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Vertragssoftware zu den nachstehenden Bedingungen zu nutzen.

 

  1. Der Lizenznehmer ist berechtigt, das überlassene Programm zum eigenen Gebrauch im Rahmen seines Geschäftsbetriebes zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist auf die zeitgleiche Nutzung auf den in der bestellten Programmversion angegebenen Zahl von Arbeitsplätzen beschränkt.

 

  1. „Nutzen“ im Sinne dieses Vertrages ist jedes dauerhafte oder vorübergehende ganze oder teilweise Vervielfältigen (Kopieren) durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen in den Arbeitsspeicher oder Speichern der Vertragssoftware zum Zwecke ihrer Ausführung. Zur Nutzung gehört auch die Ausführung der genannten Handlungen zum Zwecke der Beobachtung, Untersuchung oder zum Test der überlassenen Programme. Dies gilt auch für die in digitaler Form überlassene Anwenderdokumentation.

 

  1. Zur vertragsgemäßen Nutzung gehört die Herstellung von Sicherungskopien der überlassenen Vertragssoftware, sofern dies für die künftige Benutzung des Programms, der Daten oder des Gesamtsystems erforderlich ist.

 

  1. Änderung des Programms sowie Fehlerkorrekturen sind nur in dem Umfang zulässig, als sie zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Programms notwendig sind. Weitergehende Änderungen oder Bearbeitungen sind ausgeschlossen. Eine Rückübersetzung des Softwarecodes (Dekompilierung) ist nur unter den gesetzlichen Beschränkungen gem. § 69 e UrhG zulässig und erst dann, wenn der Lizenzgeber dem Lizenznehmer trotz vorheriger Aufforderung die für die Herstellung der Interoperabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stellt. Weitergehende Rückübersetzungen sind ausgeschlossen.

 

  1. Sofern die Softwarekopie mit einem technischen Kopierschutz ausgestattet ist, erhält der Lizenznehmer im Falle einer Beschädigung der heruntergeladenen Softwarekopie das Recht, gegen Vorlage eines Fehlerberichts erneut eine Softwarekopie vom Server des Lizenzgebers herunterzuladen.

 

  • 4 Schutz des Lizenzmaterials

 

  1. Unbeschadet der gem. § 1 und § 3 eingeräumten Nutzungsrechte behält der Lizenzgeber alle Rechte am Lizenzmaterial einschließlich aller vom Lizenznehmer hergestellten Kopien oder Teilkopien desselben.

 

  1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die im Lizenzmaterial enthaltenen Schutzvermerke, wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten sowie in allen vom Lizenznehmer hergestellten vollständigen oder teilweisen Kopien des Lizenzmaterials in unveränderter Form zu übernehmen.

 

  1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das Lizenzmaterial ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Auflösung des Unternehmens des Lizenznehmers. Als Dritte geltend nicht Arbeitnehmer des Lizenznehmers oder andere Personen, solange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung des Lizenzmaterial für den Lizenznehmer bei diesem aufhalten. Jede Nutzung der Vertragssoftware im Auftrag und zu Zwecken des Lizenznehmers, die außerhalb der Geschäftsräume des Lizenznehmers durch Dritte vorgenommen wird (Outsourcing), bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Lizenzgebers.

 

  1. Der Lizenznehmer wird vor der Vernichtung, dem Verkauf oder der sonstigen Weitergabe von Datenträgern, Datenspeichern oder sonstiger Hardware darauf gespeichertes Lizenzmaterial vollständig löschen.

 

Der Lizenznehmer hat das Recht, ein ihm überlassenes Upgrade des Lizenzmaterials als vertragsgemäß zu nutzen oder auf eine solche Nutzung zu verzichten. Entschließt er sich zu einer Nutzung, ist er verpflichtet, drei Monate nach Beginn der produktiven Nutzung der Neuauflage die bisher benutzte Fassung des Lizenzmaterials und alle Kopien und Teilkopien derselben an den Lizenzgeber zurückzugeben und, soweit diese auf Datenträgern, Datenspeichern oder sonstiger Hardware des Lizenznehmers gespeichert sind, vollständig zu löschen. Die Zurückbehaltung einer Archivkopie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

 

  • 5 Lizenzgebühr

 

Die Lizenzgebühren sind monatlich jeweils zu Beginn des Monats fällig. Die Höhe der monatlichen Gebühr entsprechend der bestellten Softwareversion sind dem Bestellformular zu entnehmen. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preise sind auch der Preisliste zu entnehmen, welche auf der Webseite „www.quisytime.de“ einzusehen sind.

 

Der Lizenznehmer stellt dem Lizenznehmer monatlich eine Rechnung elektronisch zur Verfügung, die die monatlich zu zahlenden Lizenzgebühren mit Mehrwertsteuer ausweisen.

 

Veränderungen der Lizenzgebühr werden vom Lizenzgeber dem Lizenznehmer mit einer Frist von mindestens 2 Monaten per E-Mail angekündigt. Die angekündigten neuen Lizenzgebühren werden nach Ablauf der Ankündigungsfrist Vertragsinhalt, wenn der Lizenznehmer den Vertrag nicht durch ordentliche Kündigung beendet hat. Während der Mindestlaufzeit des Lizenzvertrages erfolgen keine Preisveränderungen.

 

  • 6 Datenschutz

Der Lizenznehmer willigt in die Speicherung seiner Identifikationsdaten durch den Lizenzgeber und die Aufnahme dieser Daten in die Kundendatei des Lizenzgebers ein. Einzelheiten über die Speicherung und Verwendung dieser Daten sind der separaten Datenschutzerklärung zu entnehmen, die auch auf der Internetseite „www.quisytime.de“ zur Verfügung steht. Der Lizenznehmer erklärt, vom Inhalt der Datenschutzerklärung Kenntnis genommen zu haben.

 

 

 

 

  • 7 Gewährleistung

 

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Der Lizenzgeber macht für die jeweils von ihm überlassene Vertragssoftware eine auf dem jeweils neuesten Stand gehaltene Leistungsbeschreibung verfügbar, die die bestimmungsgemäße Benutzung und die Einsatzbedingungen der Vertragssoftware angibt.

 

  1. Der Lizenzgeber ist verpflichtet, das Material frei von Mängeln, die ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht unerheblich aufheben oder mindern, zu überlassen. Insofern gewährleistet der Lizenzgeber für das Lizenzmaterial in der dem Lizenznehmer überlassenen Fassung die Eignung für den vertragsgemäßen Gebrauch in Übereinstimmung mit der dem Lizenznehmer vor Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Leistungsbeschreibung.

 

  1. Im Falle von erheblichen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung ist der Lizenzgeber zur Nachbesserung berechtigt und, soweit diese nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist, auch verpflichtet. Gelingt es dem Lizenzgeber innerhalb einer angemessenen Frist nicht, durch Nachbesserung die Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Lizenznehmer der vertragsgemäße Gebrauch des Programms ermöglichst wird, kann der Lizenznehmer eine Herabsetzung der Lizenzgebühren verlangen oder die Lizenz für das Programm fristlos kündigen.

 

  1. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken.

 

  1. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Abweichen von den für die Vertragssoftware vorgesehenen und in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden.

 

  • 8 Support

 

  1. Der Lizenzgeber leistet zur Fehlerbeseitigung kostenlos einen Hotlineservice, über den der Lizenznehmer Beratung zur Beseitigung von ihm selbst behebbaren Störungen telefonisch abrufen kann. Voraussetzung dafür ist der Einsatz einer gültigen Fassung des Lizenzmaterials sowie die Bereitstellung von Fehlerunterlagen durch den Lizenznehmer. Gültig ist eine Fassung nur, soweit der Support für diese Fassung der Vertragssoftware nicht in Ansehung einer neueren, dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellten Fassung der Vertragssoftware durch eine entsprechende allgemeine, mindestens 3-monatige Vorankündigung des Lizenzgebers offiziell beendet wurde. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 10 (Einsatzbedingungen).

 

Bei Feststellung, Eingrenzung und Meldungen von Fehlern oder sonstigen Mängeln hat der Lizenznehmer die zur Vertragssoftware gehörige Anwendungsdokumentation und eventuelle Hinweise des Lizenzgebers zu beachten. Der Lizenznehmer trifft im Rahmen des Zumutbaren die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation der Fehler oder sonstigen Mängeln.

 

  1. Nach Eingang der Fehlermeldung beim Hotlineservice des Lizenzgebers erfolgen Maßnahmen der Fehlerbeseitigung telefonisch oder durch Überlassung neuer, berichtigter Programmversionen. Die Supportleistungen werden werktags, aber nicht Samstags, zwischen 9.00 – 17.00 Uhr erbracht. An Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erfolgt kein Support.

 

Eine Fehlerbeseitigung durch elektronische Fernwartung oder Vor-Ort-Service erfolgt nicht.

 

Andere Leistungen, wie die Ausbildung von Mitarbeitern des Lizenznehmers, Anpassungen der Vertragssoftware an die besonderen Bedingungen des Lizenznehmers oder andere Programmierleistungen, erfordern den Abschluss eines gesonderten Vertrages.

 

  • 9 Einsatzbedingungen

 

  1. Das dem Lizenznehmer überlassene Lizenzmaterial wurde für den Einsatz auf bestimmter Hardware und für das Zusammenwirken mit bestimmten anderen Programmen entwickelt. Die Einsatzbedingungen sind in der Leistungsbeschreibung angegeben. Das Lizenzmaterial ist nur funktionsfähig in Verbindung mit dem Betriebssystem Microsoft Windows in der Version 7 oder einer neueren Version.

 

  1. Bei einer Benutzung des Lizenzmaterials ohne Einhaltung der Einsatzbedingungen gem. Abs. 1 entfällt die Verpflichtung zur Gewährleistung nach § 7. Der Lizenzgeber wird sich in einem solchen Fall in einem angemessenen Umfang bemühen, den Support gem. § 8 zu leisten. Der Support wird sich hierbei jedoch nur solcher Fehler annehmen, die bei Nutzung des Lizenzmaterials unter den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen feststellbar sind.

 

  • 10 Haftungsbeschränkungen

 

  1. Jede Vertragspartei haftet im Fall einfacher Fahrlässigkeit unabhängig vom Rechtsgrund nur für Schäden, soweit diese durch eine schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, nämlich einer Pflicht deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und/oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, verursacht wurden. Die Haftung gem. dieses Abs. 1 für einfache Fahrlässigkeit ist zudem auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen jede Vertragspartei bei Vertragsschluss auf Grund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste.

 

  1. Jede Vertragspartei haftet für Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind, unbeschränkt.

 

  1. Die verschuldensunabhängige Haftung des Lizenzgebers nach § 536a Abs. 1.,1. Alt. BGB für bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandene Mängel wird ausgeschlossen. Der Lizenzgeber haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg des Lizenznehmers.

 

  1. Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet die jeweilige Vertragspartei nach Maßgabe von Abs. 1 – 3 nur, soweit ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens der anderen Vertragspartei nicht vermeidbar gewesen wäre. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, täglich eine Datensicherung der folgenden Datenbank zu erstellen: „QTMFIL10.accdb“.

 

  1. Die Haftungsbeschränkungen gem. Abs. 1 – 4 gelten sinngemäß auch zu Gunsten der Mitarbeiter und Beauftragten des Lizenzgebers.

 

  1. Die Haftung der Vertragsparteien für Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen verursacht worden sind, sowie für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes wegen des Fehlens zugesicherter und/oder garantierter Eigenschaften, wegen Beschaffenheit- und/oder Haltbarkeitsgarantien und/oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt.

 

  • 11 Schutzrechte Dritter

 

  1. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechts und/oder sonstiger Schutzrechte durch das vertragsgemäß genutzte Lizenzmaterial hergeleitet werden. Der Lizenzgeber übernimmt dem Lizenznehmer gerichtlich auferlegte Kosten und Schadensersatzbeträge, sofern der Lizenznehmer den Lizenzgeber von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und dem Lizenzgeber alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.

 

  1. Sind gegen den Lizenznehmer Ansprüche gem. Abs. 1 geltend gemacht worden oder zu erwarten, kann der Lizenzgeber auf seine Kosten das Lizenzmaterial in einem für den Lizenznehmer zumutbaren Umfang ändern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechtes mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann jeder Vertragspartner die Lizenz für das betreffende Programm fristlos kündigen, sofern das Lizenzmaterial die Schutzrechte Dritter verletzt. In diesem Falle haftet der Lizenzgeber dem Lizenznehmer für den ihm durch die Kündigung entstehenden Schaden nach Maßgabe von § 11.

 

  1. Der Lizenzgeber hat keine Verpflichtungen, falls die Ansprüche gem. Abs. 1 auf vom Lizenznehmer bereitgestellten Programmen oder Daten darauf beruhen, dass das Programm und darin enthaltene Datenbestände nicht in einer vom Lizenzgeber gelieferten gültigen, unveränderten Originalfassung oder unter anderen als in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen benutzt wurden.

 

  • 12 Kündigung, Rückgabe und Löschung von Lizenzmaterial

 

  1. Der Lizenzvertrag hat eine Mindestlaufzeit von sechs vollen Monaten, beginnend ab dem Tag der Zusendung der Kundennummer durch den Lizenzgeber (siehe § 2, Nr. 2). Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann jede Vertragspartei den Lizenzvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.

 

  1. Der Vertrag kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Dies gilt insbesondere bei einer nachhaltigen Verletzung der Bestimmungen nach § 3 „Nutzungsumfang“ und § 4 „Schutz des Lizenzmaterial“.

 

  1. Jede Kündigung bedarf der gesetzlichen Schriftform.

 

  1. Mit Wirksamwerden einer Kündigung, unabhängig von deren Zeitpunkt und Grund, ist der Lizenznehmer verpflichtet, das Original sowie alle Kopien und Teilkopien des Lizenzmaterials an den Lizenzgeber zurückzugeben. Bei Lizenzmaterial, dass auf Datenträgern oder Hardware des Lizenznehmers aufgezeichnet ist, tritt an Stelle der Rückgabe die Vernichtung oder vollständige Löschung der Aufzeichnung; diese Vernichtungen oder Löschungen sind ggf. vom Lizenznehmer dem Lizenzgeber auf Anforderung schriftlich zu bestätigen.

 

  • 13 Sonstiges

 

  1. Ansprüche auf Grund einer Verletzung von Bestimmungen nach § 3 „Nutzungsumfang“ und § 4 „Schutz des Lizenzmaterials“ verjähren sechs Jahre nach ihrer Entstehung, alle anderen Ansprüche aus diesem Vertrag drei Jahre nach ihrer Entstehung, sofern nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen gelten.

 

  1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen bedürften der Schriftform.

 

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

 

  1. Für den Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

Stand: Juni 2018