Berechnung der Urlaubstage im Minijob und bei Teilzeitkräften
Beispiel, wie der Urlaubsanspruch einer Vollzeitkraft berechnet wird.
Wöchentliche Arbeitstage laut Tarif bei einer Vollzeitkraft = 5 Tage/Woche
Urlaubstage bei einer Vollzeitstelle laut Tarif = 30 Tage / Jahresurlaub
Arbeitstage des jeweiligen Mitarbeiter – in, passend zum Zeitmodell = 5 Tage
Rechnung Vollzeitkraft :
30 Tage ( Jahresurlaub ) / 5 Tage Woche * 5 Arbeitstage = 30 Urlaubstage Anspruch
Rechnung Teilzeitkraft ( 2 Tage / Woche ) :
30 Tage / 5 Tage die Woche * 2 Arbeitstage = 12 Urlaubstage Anspruch
Dauer des Urlaubs im Minijob ( Allgemein )
Das Bundesurlaubsgesetz gesteht jedem Arbeitnehmer in Deutschland mindestens 24 Werktage bezahlten Urlaub im Jahr zu.
Sehen Arbeitsverträge einen längeren Urlaubsanspruch vor, gilt auch dieser entsprechend für den Minijobber.
Einen Anspruch auf 24 Werktage im Jahr haben Beschäftigte, die an sechs Tagen in der Woche arbeiten.
Gewöhnlich gilt aber beispielsweise für die meisten Minijobs, dass diese nicht an 6 Tagen in der Woche ausgeübt werden.
Daher wird der jährliche Urlaubsanspruch abhängig von den Arbeitstagen pro Woche anteilig berechnet. Hierbei ist egal, wie viele Stunden der Mitarbeiter an den einzelnen Tagen arbeitet.
Mindesturlaub bei immer gleicher Anzahl von Arbeitstagen in der Woche
Die Berechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs ist einfach.
Arbeitet ein Mitarbeiter jeden Werktag (also von Montag bis Samstag), hat er einen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen im Jahr.
Bei einer 5-Tage-Arbeitswoche ergeben sich 20 Urlaubstage im Jahr.
Meistens haben Minijobber wegen der Verdienstgrenze von 450 Euro im Monat jedoch eine kürzere Arbeitswoche als ihre Kollegen in Vollzeit.
Arbeiten Minijobber in jeder Woche die gleiche Anzahl von Arbeitstagen, gilt folgende Formel für den Mindesturlaub:
Höherer vertraglicher Urlaubsanspruch
Ist die Zahl der Arbeitstage vertraglich geregelt und besteht beispielsweise für die Vollzeitbeschäftigten ein höherer Urlaubsanspruch, so haben Minijobber ebenfalls einen höheren Anspruch auf Urlaub. Dieser berechnet sich, vorbehaltlich anderer vertraglicher Regelungen, in der Regel so:
Urlaub bei ungleicher Anzahl von Arbeitstagen in der Woche
Ist die Anzahl von Arbeitstagen in der Woche regelmäßig ungleich, also z. B. mal zwei oder drei Tage in der Woche, bezieht sich die Berechnung des Urlaubs auf das Jahr und nicht auf die Woche.
Die auf 52 Wochen (= 1 Jahr) bezogenen Werte ergeben dann die Jahresarbeitstage. Das Bundesarbeitsgericht hat festgelegt, dass die Arbeitsverpflichtung in einem Jahr bei einer 5-Tage-Woche 260 Arbeitstage beträgt und 312 Werktage bei einer 6-Tage-Woche.
Die Formel lautet dann: